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Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtmäßigkeit von Umlagen

Umlagen sind verpflichtende Sonderbeiträge, die die Mitglieder statt oder neben den periodischen Beiträgen leisten.

Mit der Frage, unter welchen Bedingungen Vereine Umlagen erheben dürfen, beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.09.2007, AZ.: II ZR 91/06).

Bereits nach bisheriger Rechtsprechung dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn die Satzung dafür eine Grundlage bietet und diese eine betragsmäßige oder berechenbare Obergrenze enthält. Dieses Kriterium ergänzte der BGH nun:

In Ausnahmefällen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unverzichtbar und dem einzelnen Mitglied zumutbar ist. Für ausdrücklich zumutbar hält der BGH eine Umlage in Höhe des sechsfachen Mitgliedsbeitrags.

An eine solche Sonderumlage sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzuführen, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet, kann auch dem einzelnen Mitglied ausnahmsweise eine in der Satzung nicht (wirksam) vorgesehene Umlagelast abverlangt werden, sofern es nicht wegen des gefassten Beschlusses aus dem Verein austritt.

Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, kann aus dem Verein austreten. Die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt dann. Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses über die Sonderumlage erklärt werden.

Der BGH zeigt damit vielen Vereinen einen Weg aus der Krise. Hat der Verein keine andere Wahl, darf er auch dann Umlagen verlangen, wenn dies in der Satzung nicht wirksam vorgesehen ist. Mitglieder, die nicht damit einverstanden sind aber überstimmt wurden, haben ein Kündigungsrecht, das notfalls wohl auch einen fristlosen Austritt ermöglicht. Wird die Austrittsmöglichkeit jedoch nicht genutzt, muss das Mitglied zahlen, ob es von der Investition profitiert, oder nicht.

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Frank Richter,
Rechtsanwalt

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